© Fischer- und Schifferverein Klingenberg e.V.
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Voraussetzung

für

den

Verkauf

und

die

Vergabe

von

Angelkarten

an

Sie

ist,

dass

Sie

im

Besitz

eines

gültigen,

deutschen

(!)*

Fischereischeines

sind.

Dazu

gehören

auch

Fischereischeine

anderer

Bundesländer,

sofern

sie

in

Bayern

Gültigkeit

besitzen.

Schonzeiten

und

Schonmaße

sind

einzuhalten.

* WICHTIG! Fischereischeine aus dem Ausland sind NICHT gültig! (Ausnahmen Österreich/Schweiz). Für Touristen besteht bei der zuständigen Behörde die Möglichkeit, mit ihrem ausländischen Fischereischein einen vorübergehend gültigen, deutschen Fischereischein zu erwerben. Erkundigt euch dazu gegebenenfalls bei der Behörde! Der Inhaber dieser Karte ist zur Ausübung der Fischerei mit zwei Handangeln an dem auf der letzten Seite beschriebenen Fischwasser berechtigt. Verboten ist die Verwendung eines Hebegarnes/Senke, sowie das Fischen mit der Reißangel und der Fang von Fischen während ihrer Schonzeit. Fangbeschränkung für einen Angeltag: 2 Edelfische , siehe Schonmaße. Alle anderen Fischarten dürfen nicht über max. 3 kg pro Tag gefangen werden, ausgenommen einzelne große Exemplare. Untermaßige Fische oder geschützte Arten sind sofort, unbeschadet ihres Zustandes, in das Wasser zurückzusetzen. Fische dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich abgegeben werden. Verboten ist das Angeln vom Kahn oder Boot aus (auch “Belly-Boat“) . Verboten ist das Angeln im Zeitraum vom 1. Oktober ( Wallerkarte: 1. November ) bis einschließlich 30. April von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr. Verboten ist (dies gilt nicht für Inhaber einer Wallerkarte) das Angeln im Zeitraum vom 1. Mai bis einschließlich 30. September von 1:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Verboten ist das Betreten der Schleusen, Wehranlagen, der Sportboot- und Schutzhäfen (zum Beispiel Erlenbach). Dies verstößt gegen die Betriebsanlagen-Verordnung. Hinweisschilder sind zu beachten. Zu beachten sind die Fischereigrenzen oberhalb und unterhalb der Wehranlagen. Zuwiderhandlungen gegen obige, oder gegen gesetzliche Regelungen, haben den sofortigen Entzug des Fischereierlaubnisscheines ohne Anspruch auf Rückvergütung zur Folge. Dieser Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein gültig. Der Erlaubnisschein und der Fischereischein sind im Original am Wasser mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbeamten, den Fischereirechtsinhabern (Berufsfischern), sowie den amtlich bestellten Fischereiaufsehern unverzüglich vorzuzeigen. Der Fischereirechtsinhaber hat in der Ausübung seiner Tätigkeit als Fischer vorrang. Fischer- und Schifferverein Klingenberg e.V. Wir angeln bleifrei, der Umwelt zuliebe!
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und

Schonmaße

sind

einzuhalten.

* WICHTIG! Fischereischeine aus dem Ausland sind NICHT gültig! (Ausnahmen Österreich/Schweiz). Für Touristen besteht bei der zuständigen Behörde die Möglichkeit, mit ihrem ausländischen Fischereischein einen vorübergehend gültigen, deutschen Fischereischein zu erwerben. Erkundigt euch dazu gegebenenfalls bei der Behörde! Der Inhaber dieser Karte ist zur Ausübung der Fischerei mit zwei Handangeln an dem auf der letzten Seite beschriebenen Fischwasser berechtigt. Verboten ist die Verwendung eines Hebegarnes/Senke, sowie das Fischen mit der Reißangel und der Fang von Fischen während ihrer Schonzeit. Fangbeschränkung für einen Angeltag: 2 Edelfische , siehe Schonmaße. Alle anderen Fischarten dürfen nicht über max. 3 kg pro Tag gefangen werden, ausgenommen einzelne große Exemplare. Untermaßige Fische oder geschützte Arten sind sofort, unbeschadet ihres Zustandes, in das Wasser zurückzusetzen. Fische dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich abgegeben werden. Verboten ist das Angeln vom Kahn oder Boot aus (auch “Belly-Boat“) . Verboten ist das Angeln im Zeitraum vom 1. Oktober ( Wallerkarte: 1. November ) bis einschließlich 30. April von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr. Verboten ist (dies gilt nicht für Inhaber einer Wallerkarte) das Angeln im Zeitraum vom 1. Mai bis einschließlich 30. September von 1:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Verboten ist das Betreten der Schleusen, Wehranlagen, der Sportboot- und Schutzhäfen (zum Beispiel Erlenbach). Dies verstößt gegen die Betriebsanlagen- Verordnung. Hinweisschilder sind zu beachten. Zu beachten sind die Fischereigrenzen oberhalb und unterhalb der Wehranlagen. Zuwiderhandlungen gegen obige, oder gegen gesetzliche Regelungen, haben den sofortigen Entzug des Fischereierlaubnisscheines ohne Anspruch auf Rückvergütung zur Folge. Dieser Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein gültig. Der Erlaubnisschein und der Fischereischein sind im Original am Wasser mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbeamten, den Fischereirechtsinhabern (Berufsfischern), sowie den amtlich bestellten Fischereiaufsehern unverzüglich vorzuzeigen. Der Fischereirechtsinhaber hat in der Ausübung seiner Tätigkeit als Fischer vorrang. Fischer- und Schifferverein Klingenberg e.V. Wir angeln bleifrei, der Umwelt zuliebe!
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